Gerichte bestätigen Berliner Spielhallengesetz

Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. So lauten im Kern die Urteile des Verfassungsgerichtshofs Berlin und des Berliner Oberverwaltungsgerichts. Zu entscheiden hatten die Gerichte über mehrere Klagen von Spielhallenbetreibern, die das Gesetz bzw. einzelne seiner Regelungen für rechtswidrig und unwirksam hielten.

Für den Stadtentwicklungsexperten der SPD-Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses, Daniel Buchholz, ein sehr erfreuliche Entwicklung: „Alle Klagen gegen das Berliner Spielhallengesetz wurden bisher abgewiesen. Die Urteile zeigen deutlich, dass wir mit unserem konsequenten Vorgehen gegen Spielhallen und Spielsucht den richtigen Weg gewählt haben.“

Berlin ist Vorreiter im Kampf gegen die Spielhallen-Flut. Auf Initiative der SPD-Fraktion hat Berlin das strengste Spielhallengesetz Deutschlands. Das Gesetz wurde parteiübergreifend von mehr als 90% der Abgeordneten beschlossen und ist am 2. Juni 2011 in Kraft getreten. Die Praxis zeigt: Das Gesetz wirkt, die Spielhallen-Flut ist gestoppt. Zuvor hatte die Zahl der Spielhallen in Berlin explosionsartig zugenommen.

Urteil Verfassungsgerichtshof Berlin vom 20.06.2014

Die Verfassungsbeschwerde eines Spielhallenbetreibers gegen einzelne Bestimmungen des Berliner Spielhallengesetzes wurde vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Urteil vom 20.06.2014 (Az: VerfGH 96/13) zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen ergebe sich aus dem Grundgesetz (Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes fallen darunter alle Regeln, die den Betrieb der Spielhallen einschließlich der räumlichen Gegebenheiten im Land Berlin betreffen. Die Gemeinwohlgründe Spielerschutz und Suchtprävention rechtfertigten den Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtslage für Gaststätten und Spielbanken liege kein Verfassungsverstoß vor.

Urteile Berliner Oberverwaltungsgericht vom 11.06.2015

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Urteilen am 11. Juni 2015 festgestellt, dass das Berliner Spielhallengesetz sowohl formell als auch materiell verfassungskonform ist (OVG 1 B 5.13, OVG 1 B 13.13 und OVG 1 B 23.14). Spielhallen-Betreiber hatten gegen mehrere Punkte des 2011 in Kraft getreten Gesetzes geklagt, u.a. gegen die Reduzierung der Automatenzahl und die Abstandsregelungen.

Zur Ausgestaltung des Rechts der Spielhallen sei der Landesgesetzgeber im Rahmen der Föderalismusreform ermächtigt worden. Die Regelungen des Gesetzes verletzten nicht die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenbetreiber, auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Normen seien angesichts des mit ihnen verfolgten überragend wichtigen Ziels der Spielsuchtprävention auch materiell gerechtfertigt.

Die Entscheidung besitzt Signalwirkung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Spielhallengesetze anderer Bundesländer.


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